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Ausfuhrgenehmigung für den Export persönlicher Schutzausrüstung

Die VO (EU) 2020/568 über die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung für den Export persönlicher Schutzausrüstung wurde auf 30 Tage befristet und ist somit nicht mehr in Kraft. Aktuell wurde die Verordnung nicht verlängert. Eine Ausfuhrgenehmigungen für persönliche Schutzausrüstung ist daher nicht mehr erforderlich.

VO (EU) 2020/568

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