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Brexit

Am 01. Jänner 2021 endete der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum und das Vereinigte Königreich ist somit nicht mehr Teil des EU Binnenmarktes und der Zollunion. Das Vereinigte Königreich gilt seither zollrechtlich als Drittland. Folglich sind die gleichen Zollformalitäten wie mit anderen Drittländern einzuhalten.

Gegen alle Erwartungen einigten sich das Vereinigte Königreich und die EU doch noch in letzter Minute auf ein Freihandelsabkommen, welches ab dem 01. Jänner 2021 vorläufig anwendbar ist.

Für Sendungen in das Vereinigte Königreich ist in der Europäischen Union eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Aufgrund des Freihandelsabkommens ist für EU-Ursprungswaren eine Präferenzbegünstigung vorgesehen. Als Nachweis für die Ursprungseigenschaft ist eine Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren erforderlich. Bei einem Warenwert bis zu 6.000 EUR kann diese Erklärung von jedem angeführt werden. Über 6.000 EUR ist eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) erforderlich. Kann der Ausführer die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung sicherstellen, darf diese auch abgegeben werden, wenn Lieferantenerklärungen, die den EU Ursprung im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich bestätigen, erst später abgegeben werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2020/2254.  

Auch für Sendungen aus dem Vereinigten Königreich sind die Einfuhrformalitäten in der EU zu beachten und eine entsprechende Importanmeldung ist abzugeben. In Anwendung des Freihandelsabkommen kann auch hier eine Zollbefreiung für präferenzbegünstigte Waren in Anspruch genommen werden. Hierfür ist ebenfalls als Nachweis die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder auf anderen Handelspapieren erforderlich. Als Referenznummer ist die EORI Nummer des britischen Exporteurs anzuführen.

Eine präferenzbegünstigte Ursprungseigenschaft darf in beiden Fällen nur angeführt werden, wenn die Ursprungskriterien des Freihandelsabkommen erfüllt werden und der Importeuer/Exporteuer dies nachweisen kann. Die notwendigen Voraussetzungen finden sich im Freihandelsabkommen unter Kapitel 2 im Abschnitt Warenhandel und in den Anhängen ORIG-1 bis ORIG-6.  

Nähere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Zoll & Brexit – Information des Finanzministeriums

Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

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