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Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl aus Indien und Indonesien

Mit der Verordnung 2021/2012 wird ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt. Betroffen ist nur kaltgewalzter Stahl der unter die KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht wird. Der Antidumpingzollsatz beträgt 20,2 % vom Nettopreis. Bereits eingehobene Sicherheitsleistungen, die im Zuge der Verordnung 2021/854 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls eingehoben wurden, werden endgültig vereinnahmt.

VO (EU) 2021/2012

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