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Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit Durchführungsverordnung VO (EU) 2018/921 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird, eingeführt.

Für die beschriebene Ware gilt ein vorläufiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt iHv 34,90 %. Für von in der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten abweichende Antidumpingzollsätze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die in der Verordnung angegebenen Anforderungen erfüllen muss.

Nähere Informationen finden Sie in der genannten Verordnung:

VO (EU) 2018/921

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