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Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 wird im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 93 90, 7304 49 95 90, 7304 49 99 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden.

Für die beschriebene Ware gilt grundsätzlich ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt iHv 71,9 %. Für von in der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten abweichende Antidumpingzollsätze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die in der Verordnung angegebenen Anforderungen erfüllen muss.

Nähere Informationen finden Sie in der genannten Verordnung:

VO (EU) 2018/330

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