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Änderung der Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Erzeugnissen mit tierischem Ursprung

Mit 01. Mai 2021 gelten erweiterte amtliche Kontrollen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse mit tierischem Ursprung und unter anderem für bestimmte Zuckerwaren, Auszüge aus Kaffee oder Tee und Glutaminsäure. Kühlpflichtige, zusammengesetzte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die Fleisch enthalten, sind somit kontrollpflichtig, unabhängig vom tierischen Anteil.

Betroffenen Waren sind vor Ankunft im Zollgebiet der Union im TRACES System anzumelden. Nach erfolgter Kontrolle wird von den zuständigen Behörden ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A) ausgestellt. Diese Dokument ist zwingend in der Zollanmeldung anzugeben.

Ausnahmen von der Kontrollpflicht bestehen nur für bestimmte Waren zum menschlichen Verzehr, die ungekühlt haltbar sind und die mit der Bestätigung gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 eingeführt werden.   

Alle Änderungen wurden bereits in die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) eingearbeitet.

Bundesministerium für Finanzen – FINDOK

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