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Veröffentlichung der neugefassten EU-Feuerwaffenverordnung

Am 22.01.2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 mit der die bisher gültige Verordnung (EU) 258/2012 überarbeitet wurde. Die neue EU-Feuerwaffenverordnung hat für den größten Teil der Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über Ausfuhrgenehmigungsverfahren, Übergangsfrist bis zum 12.02.2029. Bis dahin gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 258/2012 weiter.

Die wichtigsten Änderungen in der neugefassten EU-Feuerwaffenverordnung sind folgende:

  • Neben der Ausfuhr wird auch die Einfuhr und die Durchfuhr der in Anhang I der Verordnung gelisteten Güter erfasst.
  • Der Anhang I wurde um halbfertige Feuerwaffen und halbfertigen wesentliche Komponenten, Schalldämpfer, Signal- und Schreckschusswaffen erweitert.
  • Der doppelte Genehmigungsvorbehalt nach der EU-Feuerwaffenverordnung und nach dem nationalen Außenwirtschaftsrecht wird beseitigt.
  • Die Möglichkeit einer nationale Allgemeingenehmigung für Güter der EU -Feuerwaffenverordnung wird eingeführt.
  • Eingeführt werden neue Befreiungen und vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Fälle.
  • Ein neues EU elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) wird auch eingeführt.

VO (EU) 2025/41

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