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Kanada – Draw-Back-Verbot im Warenverkehr gültig

Bereits im ursprünglichen Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada wurde ein Zeitpunkt für die Anwendung des Draw-Back-Verbotes normiert. Bestimmt wurde eine drei Jahresfrist ab der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens. Somit gilt seit dem 21. September 2020 das Draw-Back-Verbot.  

Beim sogenannten Draw-Back-Verbot (Verbot der Zollrückvergütung) dürfen Vormaterialien ohne Ursprung, die sich nicht im freien Verkehr der EU befinden, (insbesondere beim Verfahren der aktiven Veredelung), nicht in Exportwaren eingesetzt werden, für welche ein Präferenznachweis ausgestellt wird. Grund für dieses Verbot ist ein doppelter Vorteil durch die Nichterhebung der Abgaben im Ausfuhrland und der Präferenzgewährung im Zielland. Wichtigster Anwendungsfall ist die Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung mit Präferenznachweis.  

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