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Neuregelung der phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risikoländern

Mit 01. Juli 2020 trat die Verordnung 01/2020 des Bundesamtes für Wald über die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risikoländern in Kraft. Darin werden die nationalen Verpackungsholzkontrollmaßnahmen neu geregelt.

Der Kontrolle unterliegen damit ab sofort Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 4401, 4415 10 (neu!), 4415 20, 4418, 4421, 6501, 6801, 6802, 6803 und 6907 mit Ursprung in China oder Weißrussland, sofern beim Transport entsprechendes Holzverpackungsmaterial verwendet wird.

Die Kontrollen werden vom Bundesamt für Wald an speziell zugelassenen Kontrollstellen in Österreich durchgeführt. Betroffene Sendungen müssen rechtzeitig von registrierten Anmeldern im BFW Online-Anmeldesystem eingetragen werden. Der Transport der Sendung hat von der EU Außengrenze bis zur Kontrollstelle im Versandverfahren  zu erfolgen.  Container oder andere Verpackungsmittel dürfen erst im Zuge der Kontrolle durch das zuständige Organ oder nach Freigabe durch das Bundesamt für Wald geöffnet werden. Erst nach erfolgter Kontrolle darf die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Dafür ist der Dokumentencode 7770 zu verwenden. Wurde bereits in einem anderen Mitgliedsland eine phytosanitäre Kontrolle durchgeführt, ist in Österreich keine neuerliche Kontrolle erforderlich. Ansonsten gibt es keine Ausnahmen vom Erfordernis einer Kontrolle durch das Bundesamt für Wald.

BFW 01/2020

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