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Änderungen bei Lieferantenerklärungen

Mit VO (EU) 2022/2334 wurden einige Punkte im Zusammenhang mit Lieferantenerklärungen präzisiert:

Die Fußnoten der „Standard-Lieferantenerklärungen“ in Anhang 22-15 und 22-16 der VO (EU) 2015/2447 wurden in Bezug auf die Anwendung der Übergangsregeln für die Paneuromed-Zone angepasst. Hier wurde die bereits in den Leitlinien empfohlene Vorgehensweise festgelegt, dass auf der Lieferantenerklärung anzugeben ist, ob diese anhand des PEM-Übereinkommens oder der Übergangsregeln ausgestellt wurde. Wird auf der Lieferantenerklärung keine Angabe zum gewählten Rechtsrahmen gemacht wird davon ausgegangen, dass die „alten“ Regeln angewendet wurden. Gleichzeitig wurde mit der Verordnung eine Möglichkeit für eine teilweise Durchlässigkeit der Systeme geschaffen. Wurde eine Lieferantenerklärung nur nach dem PEM-Übereinkommen ausgestellt, ist Sie unter folgenden Voraussetzungen auch als Nachweis für die Anwendung der Übergangsregeln zulässig:

  • Es sind nur Erzeugnisse der Kapitel 1, 3, 16 (nur verarbeitete Fischereierzeugnisse) 25 bis 97 betroffen
  • Es wurde keine Kumulierung mit Vertragsparteien angewendet, welche die Übergangsregeln noch nicht anwenden

Für diese Zwecke gilt die Verordnung rückwirkend ab 1.9.2021, als auch für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen.

Außerdem wurden mit der Verordnung die Fußnoten der Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft in den Anhängen 22-17 und 22-18 der VO (EU) 2015/2447 angepasst. Hier wurden ebenfalls die Hinweise auf die Übergangsregeln ergänzt und es wurde klargestellt, dass der zweite Punkt der Lieferantenerklärung nur auszufüllen ist, wenn erforderlich.

Außerdem wurde die Pflicht zur Codierung von verbindlichen Auskünften in der Zollanmeldung auf alle verbindlichen Auskünfte ausgedehnt, betrifft also nun auch verbindliche Ursprungsauskünfte.

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