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Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan tritt mit 01. Februar 2019 in Kraft

Wie bereits Mitte Jänner bekannt gegeben, wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan am 01. Februar 2019 in Kraft treten.

Wenn Sie dieses Abkommen nutzen wollen sind einige Besonderheiten zu beachten, z.B.:

  • Als Präferenznachweis ist eine Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Diese kann von EU-Unternehmern bis € 6.000,- ausgestellt werden. Für Sendungen über € 6.000,- ist (wie schon vom Abkommen mit Kanada bekannt) die Registrierung als REX erforderlich. Japanische Ausführer müssen Ihre „japan corporate number“ angeben.
  • Die Nutzung von Mehrfacherklärungen ist sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr zulässig.
  • Als Alternative zur Erklärung des Ausführers kann die Präferenz auch durch Behauptung des Einführers beantragt werden.
  • Bei jeder Erklärung zum Ursprung ist in codierter Form anzugeben, welche Ursprungsregel zur Anwendung gekommen ist.
  • Die Information, welche Ursprungsregel zur Anwendung gekommen ist muss für Handelswaren vom Lieferanten eingeholt werden (auf der Lieferantenerklärung oder als Zusatzdokument).
  • Es gibt neue Codierungen in der Zollanmeldung für die Präferenznachweise im Zusammenhang mit JEFTA.

In unseren Seminare zum Thema Warenursprung und Präferenzen erfahren Sie auch Näheres zu JEFTA. Die aktuellen Termine finden Sie hier:  https://www.zoll-akademie.at/ausbildungen/#Warenursprung 

Weitere Informationen zum Abkommen, sowie Links zum Abkommenstext finden Sie auch auf der Seite der WKO unter folgendem Link.

Das Merkblatt des Finanzministerium zum Japan Abkommen finden Sie unter folgendem Link

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