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Zollberatung

Mit Englmayer erfolgreich zum AEO (Authorised Economic Operator)

 

Für Unternehmen ist im EU-Zollrecht die Möglichkeit vorgesehen, eine Bewilligung zum "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator - AEO) zu beantragen. AEO Inhaber gelten gegenüber Behörden und Wirtschaftspartnern als besonders zuverlässig und sicher.

Im Zuge der Modernisierung des Zollrechts der EU durch den Unionszollkodex (UZK) wurde der Status des AEO wesentlich aufgewertet. Viele zollrechtliche Vereinfachungen und Bewilligungen stehen nur noch für AEO-zertifizierte Unternehmen bzw. für Unternehmen, welche zumindest teilweise die Kriterien des AEO erfüllen, zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bewilligung zum AEO-C (Customs) von Bedeutung.

AEO-C ist Voraussetzung für

  • Zentrale Zollabwicklung in ganz Europa
  • Anschreibeverfahren ohne Mitteilungspflicht
  • Reduzierte Sicherheit des Zahlungsaufschubes
  • Self-Assessment (teilweise Übernahme der Aufgaben des Zollamtes), wie z.B. Selbstberechnung der Abgaben und Kontrolle von Verboten und Beschränkungen

 AEO-Kriterien sind notwendig für

  • Reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten
  • Bewilligung für Zollvereinfachungen
  • Gesamtsicherheit

Für die Bewilligung von besonderen Verfahren oder eines Zahlungsaufschubkontos werden von der Zollbehörde zumindest Teile des AEO-Selbstbewertungsbogens abgefragt.

Das Ziel der Schaffung sicherer Lieferketten soll über Zertifizierung von Unternehmen erreicht werden, die hohe Sicherheitsstandards einhalten. In der EU erfolgt diese Überprüfung im Rahmen der Bewilligung zum AEO-S (Security).

Zahlreiche Länder haben bereits mit dem AEO vergleichbare Systeme oder führen solche Programme derzeit ein. Eine wechselseitige Anerkennung dieser Standards ist bereits mit der Schweiz, Norwegen, USA, Japan, China, Großbritannien und Republik Moldau umgesetzt. Weltweit sind weitere AEO-ähnliche Projekte im Entstehen. Diese gegenseitige Akzeptanz wird AEO-Inhabern zu schnelleren Lieferzeiten in und aus Drittländern verhelfen und sich weltweit als Standard etablieren.

Weitere Vorteile, die sich durch die Beantragung einer AEO-Bewilligung und die damit verbundene Selbstbewertung ergeben:

 

  • Eigene Abläufe werden analysiert und dadurch Schwachstellen bei Prozessen und Kontrollmechanismen erkannt.
  • Die internen Regelungen werden durchleuchtet bzw. neu erstellt. Die Implementierung eines auf Ihre Firma abgestimmten Zollhandbuches kann transparente und rechtskonforme Abläufe im Bereich Zoll gewährleisten.
  • Alle beteiligten Personen und Abteilungen lernen die Zollprozesse besser kennen und werden für kritische Bereiche sensibilisiert.
  • Für Ihre Geschäftspartner wird durch den AEO transparent, dass Sie mit einem zuverlässigen, gut organisierten Unternehmen arbeiten.

Englmayer hat bei der Einführung des AEO in Österreich eine Vorreiterrolle eingenommen und in Zusammenarbeit mit der WKO und dem BMF ein AEO Pilotprojekt durchlaufen. Dadurch ist im Haus Englmayer ein hohes Maß an AEO Know-How vorhanden, welches bereits von namhaften Unternehmen genutzt wurde.

Sie möchten den AEO für Ihr Unternehmen beantragen und benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung und Antragstellung? Sie sind bereits AEO und möchten im Rahmen Audits überprüfen lassen, ob Ihre Prozesse und Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind und weiterhin den AEO-Anforderungen entsprechen? Gerne bieten wir Ihnen individuelle Unterstützung bei der Umsetzung Ihres Projektes an. Nutzen auch Sie für Ihr Unternehmen den Englmayer-Wissensvorsprung. Bei Interesse bieten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Informationsgespräch an.

Ihre persönliche Ansprechperson



Mag. Monika Itzinger

Leiterin Consulting / Zollakademie

07242/487-1636
m.itzinger@zoll-beratung.at
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