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Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren

Es wurden vereinfachte Zollförmlichkeiten für elektronische Frachtsensoren ( z.B. Temperaturlogger/Schocklogger), die für Sicherungs- und Ortungszwecke in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht werden und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet oder wiederausgeführt werden, eingeführt. Diese elektronischen Frachtsensoren sollten vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden, wenn sie zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Dies gilt auch für Umschließungen.

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

  • gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
  • leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
  • Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

 

VO (EU) 2024/634

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