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Ausfuhrgenehmigung für den Export von persönlicher Schutzausrüstung

Ab dem 14.03.2020 darf persönliche Schutzausrüstung nur mehr mit Ausfuhrgenehmigung aus der Europäischen Union ausgeführt werden. Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist in Österreich beim Wirtschaftsministerium einzubringen. Der Ursprung der Ware ist dabei nicht entscheidend. Sollte die Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden, ist eine Ausfuhr nicht zulässig. Betroffen sind Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhe. 

Für die EFTA Staaten Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz ich keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Dies gilt auch für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der EU, sowie für die Färöer, San Marina, Andorra und die Vatikanstadt. Für die angeführten Länder gelten keine Exportbeschränkungen und Genehmigungen müssen nicht beantragt werden. Näheres zu den ausgenommenen Ländern finden Sie in der Verordnung (EU) 2020/426 unter folgendem Link.    

Die betroffenen KN Codes finden Sie in der Verordnung (EU) 2020/402 unter folgendem Link

Information des Wirtschaftsministeriums

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