Der mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/141, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/659, eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird – mit unternehmensspezifischen Ausnahmen – ausgeweitet auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307 23 10 35, 7307 23 10 40, 7307 23 90 35, 7307 23 90 40).
Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich – mit unternehmensspezifischen Ausnahmen – um den Antidumpingzoll von 64,9 % für Unternehmen in der VR China (TARIC-Zusatzcode C999).