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Be- und Verarbeitung von Waren

Im Leitfaden der Europäischen Kommission zum Brexit wird darauf hingewiesen, dass Unionswaren die in Großbritannien Be- oder Verarbeitet werden, ab dem 01.01.2021 als Nichtunionswaren gelten. Dementsprechend ist bei Rücktransport dieser Waren in die EU der geltende Drittlandszollsatz zu entrichten. Der Wert der Vormaterialien aus der EU ist entsprechend in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.  

EU-Leitfaden

Weitere Informationen zum Thema Brexit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter folgendem Link. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen regelmäßig angepasst werden.

 

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