Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 wurde die Dual-Use-Verordnung bzw. deren Anhänge und die darin enthaltenen Güterlisten und Allgemeingenehmigungen geändert.
Wie in den Erwägungsgründen der Verordnung festgehalten, muss die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den Änderungen um technische Anpassungen der Nummern und den dazugehörigen technischen Anmerkungen sowie Definitionen.
Die Änderungen der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie von Anhang IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Diese Verordnung tritt am 16.12.2017 in Kraft.
Um leichter nachvollziehen zu können, ob sich durch die Neuerung der Güterliste für Ihre Waren Änderungen betreffend etwaiger Genehmigungspflichten ergeben, finden Sie eine Übersicht der EK über die vorgenommenen Änderungen unter folgendem Link.
In diesem Zusammenhang würden wir Ihnen auch empfehlen, die kürzlich geänderte Militärgüterliste, die ab 05. März 2018 anzuwenden sein wird, zu prüfen. Einzelheiten dazu finden Sie hier.
Die neuen Anhänge finden Sie in der VO (EU) 2017/2268: