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Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in China

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

Für die beschriebene Ware gilt grundsätzlich ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt iHv 27,9 %. Für von in der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten abweichende Antidumpingzollsätze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die in der Verordnung angegebenen Anforderungen erfüllen muss.

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Nähere Informationen finden Sie in der genannten Verordnung:

VO (EU) 2018/186

 

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