Mit Verordnung (EU) 2018/140 wird auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325100031) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
Es handelt sich dabei um:
Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.
Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
Für die beschriebene Ware gilt grundsätzlich ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt iHv 38,1 %. Für von in der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten abweichende Antidumpingzollsätze.
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die in der Verordnung angegebenen Anforderungen erfüllen muss.
Die Sicherheitsleistungen für den (mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480) eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Weiters wird das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der genannten Ware mit Ursprung in Indien eingestellt.
Details finden Sie in der genannten Verordnung: