Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in der Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (45), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (46).
Für die Zwecke der Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in der Verordnung beschrieben sind und von den in der Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für den betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Details dazu finden Sie in der genannten Verordnung: