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Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 wird auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933 69 80 70 und 3808 94 20 20) eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für die beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt der endgültige Antidumpingzollsatz grundsätzlich auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt 42,6 %.

Die Anwendung der für die in der Verordnung genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Nähere Informationen dazu finden Sie in der zitierten Verordnung:

VO (EU) 2017/2230

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