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Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben, eingeführt.

Der genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf:

  • die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 63 00 15, 7019 64 00 14, 7019 64 00 15, 7019 65 00 14, 7019 65 00 15, 7019 66 00 14, 7019 66 00 15, 7019 69 90 14 und 7019 69 90 15), mit Ausnahme von vier Unternehmen hergestellten Gewebe.
  • die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 11, 7019 64 00 11, 7019 65 00 11, 7019 66 00 11 und 7019 69 90 11),
  • die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 12, 7019 63 00 13, 7019 64 00 12, 7019 64 00 13, 7019 65 00 12, 7019 65 00 13, 7019 66 00 12, 7019 66 00 13, 7019 69 90 12 und 7019 69 90 13)

Der Antidumpingzollsatz für alle Unternehmen beträgt 62,9 %. Ausnahmen sind in der Verordnung angeführt.

 

VO (EU) 2024/357

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