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Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

Auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China haben, wir ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Für die beschriebene Ware gilt ein vorläufiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt iHv 52,2 %. Für von in der Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten abweichende Antidumpingzollsätze.

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die in der Verordnung angegebenen Anforderungen erfüllen muss.

Nähere Informationen finden Sie in der genannten Verordnung:

VO (EU) 2018/931

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