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Vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Alkylphosphatester mit Ursprung

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester eingeführt, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa·s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden und derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und dem KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, eingeführt.

Der Antidumpingzollsatz für alle Unternehmen beträgt 68,4%. Ausnahmen sind in der Verordnung angeführt.

 

VO (EU) 2024/1064

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