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Vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten aus Ägypten eingeführt

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 wir ein vorläufiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern sowie wie Matten aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht werden, eingeführt.  

Für diese Einfuhren wurde ein vorläufiger Ausgleichszollsatz von 8,7 % auf den Nettopreis frei Grenze normiert.

VO (EU) 2020/379

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