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Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Die EU-Lieferkettenrichtlinie verpflichtet Unternehmen, deren Lieferketten auf Umwelt und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten zu überprüfen und wird auf folgende Unternehmen Anwendung finden:

  • EU-Unternehmen oder Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. €
  • Nicht-EU-Unternehmen oder Nicht-EU Muttergesellschaften mit mehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU
  • Franchise-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 80 Mio. €, wenn mindestens 22,5 Millionen € durch Lizenzgebühren generiert wurden.

Die Sorgfaltspflichten sind in Unternehmen durch Risikoidentifikation, Aktionsplan, Beschwerdeverfahren, Klimaplan und Einhaltung weiterer Sorgfaltsberichte umzusetzen.

Bei Verstoß gegen, die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften können Strafen in Hohe von bis zu 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens verhängt werden. Zusätzlich besteht die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens, was für die Opfer die Möglichkeit der Entschädigung bedeuten wird.

Diese Richtlinie muss bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

 

EU (VO) 2024/1760

 

Die Zollakademie Austria wird ein entsprechendes Info-Webinar anbieten, bei Interesse wenden Sie sich an: office@zoll-akademie.at

 

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