Das regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) wird derzeit einer Reform unterzogen. Die Änderungen betreffen u.a. den Bereich der Ursprungsregeln, Kumulierungsmöglichkeiten und das Draw-Back-Verbot und sollen insgesamt die Anwendung des Übereinkommens erleichtern. Der Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates mit dem Text des neuen Übereinkommens wurde bereits im EU-Amtsblatt L339 vom 30.12.2019 veröffentlicht und ist unter folgenden Link abrufbar:
Da jedoch noch nicht alle Teilnehmerstaaten am regionalen Übereinkommen dem neuen Text zugestimmt haben sind die neuen Regeln derzeit nur in Form einer Übergangsregelung im Warenverkehr mit manchen Ländern anwendbar. Das bisherige PEM-Übereinkommen bleibt unverändert bestehen und kann ebenso weiterhin angewendet werden.
Mit welchen Ländern die Übergangsregeln bereits anwendbar sind kann über die Homepage der Europäischen Kommission abgefragt werden:
Dort wurden auch EU-Leitlinien (derzeit nur in Englisch verfügbar) zu den Übergangsregeln veröffentlicht.
Eine Arbeitsrichtlinie des österreichischen BMF ist hier verfügbar: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2 (UP-4001)
Werden die neuen Regeln angewendet, muss auf den Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen der Zusatz „transitional rules“ ergänzt werden. Auf der Lieferantenerklärung ist auch die Angabe „PEM convention and transitional rules“ möglich, wenn beide Regelungen erfüllt sind.