Nach langen Verhandlungen hat sich die EU mit den Handelspartnern in der Paneuromed-Zone auf die Anwendung eines neuen Ursprungsprotokolls geeinigt. In einigen Ländern waren die neuen Regelungen schon bisher in der Form von Übergangsregeln (transitional rules) anwendbar. Ab 1.1.2025 sollten nun die neuen Regeln in Kraft treten und die bisherigen Bestimmungen endgültig ersetzen. Allerdings dürfte es nicht gelingen, dass alle Länder untereinander rechtzeitig die Anwendung der neuen Regeln in Kraft setzen.
Nach heutigem Stand werden voraussichtlich folgende Länder ab 1.1.2025 im Warenverkehr mit der EU die neuen Regeln anwenden:
Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, Färöer-Inseln, Ägypten, Jordanien, palästinensische Gebiete, Georgien, Moldau, Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo
Für folgende Ländern, werden voraussichtlich die alten Regeln weiterhin gelten:
Marokko, Algerien, Tunesien, Israel, Libanon
Geplant ist daher eine Übergangsphase bis 31.12.2025. Es gibt einen Vorschlag für diese Übergangsphase, der allerdings erst einstimmig von allen Ländern beschlossen werden muss, was erst in einer Sitzung im Dezember 2024 der Fall sein wird. Auch wenn es zur Beschlussfassung kommt ist noch unklar, ob alle Ländern diesen Beschluss rechtzeitig ratifizieren und tatsächlich ab 1.1.2025 anwenden werden.
Der Vorschlag enthält u.a. folgende Regelungen:
Eine neue Kumulierungsmatrix, die ab 1.1.2025 zur Anwendung kommt wird voraussichtlich erst Anfang Jänner 2025 veröffentlicht.
Die neuen Regelungen können wesentliche Auswirkungen auf Ihre Ursprungskalkulation haben. Wenn Sie aktuell in Länder des Paneuromed-Abkommens liefern oder Lieferantenerklärungen mit Angabe dieser Länder ausstellen sollten Sie sich rechtzeitig mit den Auswirkungen der Änderungen für Ihr Unternehmen auseinandersetzen. Aufgrund der großen Unsicherheit und der unterschiedlichen Auswirkungen je nach betroffenem Länderkreis, Warenkreis und genutzten Kumulierungsmöglichkeiten muss in jedem Unternehmen individuell über die beste Vorgehensweise entschieden werden.
Die modernisierten Regeln bringen einige Vereinfachungen mit sich, wie z.B.:
Außerdem wird nach einer Empfehlung der Europäischen Kommission die Möglichkeit zur elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen, die während der Coronapandemie möglich war teilweise weiterhin bestehen bleiben. Welche Länder davon in welcher Form Gebrauch machen wird jeweils im Amtsblatt der Riehe C veröffentlicht. Die erste Bekanntmachung ist im Amtsblatt vom 3.5.2024 (C/2024/3107) erfolgt. Norwegen, Türkei, Marokko und Israel machen demnach bereits von der Möglichkeit zur Ausstellung von elektronischen WVBs Gebrauch.
Gerne geben wir Ihnen in unserem Webinar einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen und den jeweils aktuellen Umsetzungsstand.
Mo, 09.12.2024 – 09.00-11.00 Uhr
Mo, 24.02.2025 – 09.00-11.00 Uhr
Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202400390