Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführte Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zölle des GZT wurden geändert, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Die Aussetzung von Zöllen des GZT für bestimmte Waren werden mit Wirkung vom 1. Juli 2023 gestrichen.
Um die angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten wurden neue Kontingente zum Nullsatz eröffnet (Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283). Zwei Kontingente (09.2581 und 09.2672) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2023 geschlossen.