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Erlass von neuen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 21.07.2022 ein siebtes Sanktionspaket beschlossen. Dieses umfasst zusätzliche Sanktionen gegen Russland. Zusammengefasst wurden folgende Beschränkungen erlassen:
 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 – Änderung des Russland-Embargos Personenliste VO (EU) 269/2014 – Aufnahme von weiteren 48 Personen und neun Einrichtungen in die Sanktionsliste. Die Genannten sollen für Handlungen verantwortlich sein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274 – Änderung des Russland-Embargos Personenliste VO (EU) 269/2014 – Aufnahme von weiteren sechs Personen und einer Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in die Sanktionsliste.

Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2022/1274

 
VO (EU) 2022/1269 – Änderung des Russland-Embargos Wirtschaftssanktionen VO (EU) 833/2014

  • Änderung der Bestimmungen für Dual Use-Güter gemäß Artikel 2 und für Hightech-Produkte gemäß Artikel 2a (Anhang VII) im Hinblick auf Cybersicherheit und Informationssicherheit

  • Ausweitung von Anhang IV – Aufnahme von vier weiteren juristischen Personen und Einrichtungen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Dual Use-Güter sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Für in Anhang IV gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen können keine Ausnahmegenehmigungen für die direkte/indirekte Lieferung, den Export bzw. den Verkauf von gelisteten Dual Use-Gütern erteilt werden.

  • Exportverbot für Hightech-Produkte (Anhang VII) – die bestehende Auflistung gemäß Anhang VII wird erweitert

  • Exportverbot für Güter der Ölraffination gemäß Anhang X – der bestehende Anhang X wird geändert; zudem wird eine Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten über erteilte Ausnahmegenehmigungen eingeführt

  • Exportverbot für Luxusgüter gemäß Anhang XVIII – Ausnahme vom Exportverbot für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

  • Importverbot für Kohleerzeugnisse – die bereits bestehende Liste gemäß Anhang XXII wird im Titel umbenannt

  • Exportverbot für Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII) – der bestehende Anhang XXIII wird geändert; zudem werden Ausnahmen u. a. für medizinische oder pharmazeutische Zwecke normiert

  • Importverbot für Gold gemäß Anhang XXVI und Anhang XXVII. Das Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem 22. Juli 2022 aus Russland ausgeführt wird (siehe im Einzelnen Artikel 3o). Umfasst auch ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe und Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern.

  • Um die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Festlegung technischer Industrienormen aufrechtzuerhalten, wird technische Hilfe gegenüber Russland im Zusammenhang mit Luftfahrtgütern und Luftfahrttechnologien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (Artikel 3c Abs 9).

  • Das bestehende Verbot des Zugangs zu Häfen für Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird auf Schleusen ausgeweitet (der zugehörige Anhang XXIV mit bestimmten Gütern wird lediglich im Titel korrigiert).

  • Die weiteren Änderungen beziehen sich u. a. auf Artikel 5aa Abs 3 (Geschäfte mit staatseigenen Unternehmen gemäß Anhang XIX), Artikel 5b bzw. 5c (Verbot der Entgegennahme von Einlagen), Artikel 5e (Wertpapiere), Artikel 5j (Ratingdienste), Artikel 5k (Vergabe öffentlicher Aufträge), Artikel 5m (Trusts), Artikel 5n (Dienstleistungen u. a. im Bereich Wirtschaftsprüfung) sowie Artikel 12a (Verarbeitung personenbezogener Daten).

  • Klarstellend wird in der Verordnung festgehalten, dass sich die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt bislang erlassenen Maßnahmen der Europäischen Union in keiner Weise gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, zwischen Drittländern und Russland richten und Drittländer bzw. deren Staatsangehörige, die außerhalb der Union tätig sind, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland unverändert erwerben können.  

Link zu VO (EU) 2022/1269

VO (EU) 2022/1273 – Änderung des Russland-Embargos VO (EU) 269/2014 – Einführung weiterer Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen

Link zu VO (EU) 2022/1273

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