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Erlass von neuen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 16.12.2022 ein neuntes Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Zusammengefasst wurden folgende Beschränkungen erlassen:

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 – Änderung des Russland-Embargos Personenliste VO (EU) 269/2014 – Aufnahme von weiteren 141 Personen und 49 Organisationen in die Sanktionsliste. Die Genannten sollen für Handlungen verantwortlich sein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476

 

VO (EU) 2022/2474 – Änderung des Russland-Embargos Wirtschaftssanktionen VO (EU) 833/2014

  • Ausweitung von Anhang IV – Aufnahme von weiteren 168 Einrichtungen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Dual Use-Güter sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.
  • Exportverbot für Hightech-Produkte (Anhang VII) – Die bestehende Auflistung wird insbesondere um Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe und elektronische Komponenten erweitert.
  • Exportverbot gemäß Anhang XI (Güter und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie) wird ausgeweitet und Ausnahmeregelungen u. a. für medizinische Zwecke normiert.
  • Die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen wird verlängert und ausgeweitet (Anhang XV).
  • Importverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) wird geändert. Zudem werden Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, weiter präzisiert und geändert.
  • Erweiterung Anhang XIX (Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Organisationen Russlands) um die Russian Regional Development Bank. Darüber hinaus werden neue Regelungen zur Bekleidung von Posten in Leitungsgremien festgelegt und Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte der Union zum Rückzug aus dem russischen Markt geschaffen.
  • Exportverbot gemäß Anhang XXIII (Liste der Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten) – Der bestehende Anhang wird um Güter wie Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsausrüstung sowie Kameras und Linsen erweitert.
  • Änderung Anhang XXV (Rohöl- und Erdölerzeugnisse gemäß den Artikeln 3m und 3n); Ausnahmen für bestimmte Erdgaskondensate; Ausnahmeregelungen in Bezug auf Bulgarien, Ungarn und Slowakei; Anhang XXXI (Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absätze 7 und 8) und Anhang XXXII (Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absatz 7) werden neu hinzugefügt.
  • Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen – Verbot der Zulassung zum Handel ab dem 29.01.2023 (Artikel 5 Abs 5)
  • Meldepflichten der Mitgliedstaaten für EUR 100.000 übersteigende Einlagen von in Drittländern niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich mehrheitlich im Eigentum von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen befinden (Artikel 5g)
  • Ausweitung des Verbots der Erbringung bestimmter Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Produktprüfung und technische Überwachung
  • Die Ausnahmeregelung für Einfuhren von Methanol, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde (Güter des KN-Codes 2905 11 gemäß Anhang XXI Teil B), wird um weitere sechs Monate – bis zum 18. Juni 2023 – verlängert (Artikel 3i Abs 3ba).
  • Erweiterung des bereits bestehenden Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor. Konkret werden nach Artikel 3a zusätzlich bestimmte neue Investitionen in den russischen Bergbausektor untersagt. Anhang XXX wird der vorliegenden Verordnung angefügt.

Link zu VO (EU) 2022/2474

 

VO (EU) 2022/2475 – Änderung des Russland-Embargos VO (EU) 269/2014 – Es werden u. a. weitere Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten eingeführt.

Link zu VO (EU) 2022/2475

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