Erlass von neuen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine hat die Europäische Union am 25.02.2023 ein 10. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Zusammengefasst wurden folgende Beschränkungen erlassen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/429 – Änderung des Russland-Embargos Personenliste VO (EU) 269/2014 – Aufnahme von weiteren 87 Personen und 34 Einrichtungen in die Sanktionsliste. Die Genannten sollen für Handlungen verantwortlich sein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2023/429
VO (EU) 2023/427 – Änderung des Russland-Embargos Wirtschaftssanktionen VO (EU) 833/2014
- Ausweitung von Anhang IV – Aufnahme von weiteren 96 Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unmittelbar unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Dual Use-Güter sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Es wurden auch mehrere iranische Organisationen in die Liste aufgenommen.
- Um das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, wird die Durchfuhr von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Rüstungsgütern durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt.
- Exportverbot für Hightech-Produkte (Anhang VII) – Die bestehende Auflistung wird unter anderem um Seltenerdmetalle und ihre Verbindungen, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildkameras erweitert.
- Australien, Kanada, Neuseeland und Norwegen werden als Partnerländer mit entsprechenden Ausfuhrkontrollen in Anhang VIII angefügt.
- Exportverbot gemäß Anhang XI (Güter und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie) wird ausgeweitet und um Teil D ergänzt; Altvertragsausnahme für Anhang XI Teil D gemäß Artikel 3c Abs 5c bis 27.03.2023
- Die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen wird ausgeweitet (Anhang XV).
- Importverbot gemäß Anhang XXI wird um Teil C ergänzt. Für Güter gemäß Anhang XXI Teil C wird teilweise eine Altvertragsausnahme nach Artikel 3i Abs 3d bis 27.05.2023 eingeführt und Einfuhrkontingente für die KN-Codes 2803 und 4002 festgelegt.
- Exportverbot gemäß Anhang XXIII (Liste der Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten) – Es werden weitere Beschränkungen eingeführt. Teil A des Anhangs XXIII wird ersetzt und Teil C angefügt; für Güter gemäß Anhang XXIII Teil C werden teilweise Ausnahmen nach Artikel 3k Abs 3c (Altvertragsausnahme bis 27.03.2023) und Abs 5b eingeführt.
- Die weiteren Änderungen beziehen sich unter anderem auf Artikel 3d (Einführung einer Verpflichtung für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber zur Meldung von Nichtlinienflügen und Informationspflichten bei Ablehnung); Artikel 5a (Festlegung von Informationspflichten betreffend das Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank); Artikel 5aa (Verlängerung von Ausnahmen für Geschäfte mit staatseigenen Unternehmen gemäß Anhang XIX bei Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens und Abzug von Investitionen); Artikel 5o (Einführung eines Verbots für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige natürliche Personen, Posten in Leitungsgremien bestimmter kritischer Infrastruktureinrichtungen zu bekleiden); Artikel 5p (Verhängung eines Verbots der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen oder Organisationen); Artikel 12b (vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen zur Erleichterung des Rückzugs von Wirtschaftsbeteiligten aus dem russischen Markt); Artikel 12d (Ausnahmen für Lotsendienste für Schiffe auf friedlicher Durchfahrt)
- Der neu eingeführte Artikel 12e soll Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren gewährleisten und enthält Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei den Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Die Mitgliedstaaten werden außerdem zur Überlassung von bereits in die Union verbrachten Gütern ermächtigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Überlassung der Güter und damit verbundene Zahlungen mit den Bestimmungen und Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Ebenso hat jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, unter anderem sicherzustellen, dass die Güter nicht wieder nach Russland verbracht werden.
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VO (EU) 2023/426 – Änderung des Russland-Embargos VO (EU) 269/2014 – Es werden weitere Änderungen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, insbesondere Meldepflichten an die zuständigen nationalen Behörden.
Link zu VO (EU) 2023/426
Durchführungsverordnung (EU) 2023/430 – Änderung der VO (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße – Aufnahme von acht Personen und sieben Organisationen in die Sanktionsliste (u. a. die Wagner-Group betreffend)
Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2023/430
Änderung der Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus
Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 – Änderung des Belarus-Embargos VO (EG) 765/2006 – Die Einträge für 21 natürliche Personen und zwei juristische Personen, die in Anhang I aufgeführt sind, werden geändert.
Link zu Durchführungsverordnung (EU) 2023/419