DE | EN

Neuerungen Länderembargos – Aktuelle Sanktionen gegen Russland (14. Sanktionspaket)

Aufgrund der Entwicklungen in der Ukraine und angesichts des russischen Angriffs, hat die Europäische Union am 24.06.2024 das 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Zusammengefasst wurden unter anderem folgende Beschränkungen erlassen:

  • Die Exportverbote nach Russland wurden erweitert. Die Liste der Technologien gemäß Anhang VII wurde überarbeitet. Insbesondere wurden weitere kritische Tarifnummern im Teil B ergänzt. Zusätzlich wurden die Ausfuhrverbote auf bestimmte Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen ausgeweitet. 
  • Zur Prävention von Umgehungen wurden EU Mutter Unternehmen verpflichtet, für deren außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder Technologien nach Russland zu verhindern. Die Europäische Kommission führt in Ihren Erwägungsgründen an, dass EU Unternehmen Ihren Einfluss auf das Verhalten von Nicht-EU Unternehmen zur Verhinderung der Umgehung nutzen müssen (Art. 8a).
  • Ab 26.12.2024 wird die No Re-Export to Russia Klausel auf Technologien, Knowhow, geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse betreffend die Güter des Anhang XL ausgeweitet (Art. 12ga). Bei Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, reicht eine allgemeine Klausel, die Nutzung und Verwertung der oben angeführten Immaterialgüterrechte untersagt.
  • Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL gemeinsamen vorrangigen Güter (Common High Priority Items – CHP) müssen EU Unternehmen, die solche Ware in Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus müssen sie auch sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen (Art. 12gb).
  • Der Export sowie die Verbringung von Manganerzen wurde untersagt und das Einfuhrverbot wird auf Helium ausgeweitet.
  • Lichtenstein wird als neues Partnerland für Art. 12g und für die Nachweispflicht für die Einfuhr von Eisen und Stahlerzeugnisse aufgenommen.
  • Island wird als Partnerland gemäß Art. 12g aufgenommen.
  • Verschärfung der Transportbeschränkungen: Neben der Verschärfung der Transportverbote für Luftfahrzeuge und Schiffe wurde auch das Beförderungsverbot auf der Straße auf Unternehmen ausgeweitet, die zumindest zu 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Personen stehen. 
  • Einfuhrverbot von ukrainischen Kulturgütern und Güter von archäologischer, historischer, kultureller, seltener wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter unrechtmäßig aus der Ukraine verbracht wurden.
  • Aufnahme von weiteren 61 Organisationen – 28 mit Sitz in Russland und 33 mit Sitz in Drittländern – in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen (Anhang IV). Diese unterliegen strengen Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use Güter und Technologien.
  • Benennung von weiteren 69 Personen und 47 Organisation, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 

 

VO (EU) 2024/1745

VO (EU) 2024/1746

Newsletter