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Aussetzung von Zollpräferenzen für bestimmte Länder

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/249 werden bestimmte Zollpräferenzen für bestimmte begünstigte Länder bis auf weiteres ausgesetzt.

Betroffen sind folgende Länder beziehungsweise Waren:

A

B

C

Indien

S-6a

Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

S-11a

Spinnstoffe

S-14

Perlen und Edelmetalle

S-15a

Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl

S-15b

Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)

S-17a

Schienenfahrzeuge

S-17b

Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

Indonesien

S-1a

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

S-5

Mineralische Stoffe

S-9a

Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kenia

S-2a

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Spalte A: Land; Spalte B: APS-Abschnitt (gemäß Verordnung (EU)  978/2012, Artikel 2 Buchstabe j); Spalte C: Warenbezeichnung

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der WKO unter folgendem Link

VO (EU) 2019/249

VO (EU) 978/2012

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