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Ersatzerklärungen für APS-Waren in die Schweiz und Norwegen geändert

Ab dem 01. Februar 2019 ist die Ausstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für den Weiterversand von APS-Waren aus der EU in die Schweiz und nach Norwegen möglich.

Liegt somit als Original-Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung aus einem begünstigten Land vor, ist nur mehr die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung durch einen REX möglich. Nur wenn als Originalnachweis ein Formblatt A vorliegt, darf weiterhin als Ersatznachweis ein Formblatt A oder eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt werden.

Details dazu finden Sie z.B. in der Findok-Arbeitsrichtlinie UP-8101 (FINDOK) und im Briefwechsel zwischen der EU, der Schweiz und Norwegen.

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