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Freihandelsabkommen EU-Kanada

Insbesondere folgende Punkte müssen Sie beachten, wenn Sie das neue Abkommen CETA nutzen möchten:

  • In dem Abkommen ist kein EUR.1 vorgesehen, der einzig zulässige Präferenznachweis ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Für Sendungen über € 6.000,- ist diese von registrierten Ausführen (REX) abzugeben. Sollten Sie bereits über eine Bewilligung zum ermächtigen Ausführer verfügen, kann in einem Übergangszeitraum bis 31.12.2017 auf diese zurückgegriffen werden. Spätestens ab 1.1.2018 ist eine Registrierung als REX notwendig um Präferenznachweise für Kanada zu erstellen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des BMF: https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/REX_im_APS.html
  • Vor Inanspruchnahme des Abkommens sind unbedingt die genaue Voraussetzungen, insbesondere die Ursprungsregeln zu prüfen
  • Bei Handelsware bzw. EU-Vormaterialien ist darauf zu achten, dass in den jeweiligen Lieferantenerklärungen Kanada bereits angeführt ist

Im Amtsblatt der EU L11 vom 14.1.2017 wurden bereits alle offiziellen Rechtstexte zum Abkommen veröffentlicht.

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