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Übergangsregeln Paneuromed-Zone

Wie bereits Ende letzten Jahres angekündigt wird das regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) derzeit einer Reform unterzogen. Die Änderungen betreffen u.a. den Bereich der Ursprungsregeln, Kumulierungsmöglichkeiten und das Draw-Back-Verbot und sollen insgesamt die Anwendung des Übereinkommens erleichtern. Da jedoch noch nicht alle Teilnehmerstaaten am regionalen Übereinkommen dem neuen Text zugestimmt haben sind die neuen Regeln derzeit nur in Form einer Übergangsregelung im Warenverkehr mit manchen Ländern anwendbar. Das bisherige PEM-Übereinkommen bleibt unverändert bestehen und kann ebenso weiterhin angewendet werden.

Werden die neuen Regeln angewendet, muss auf den Präferenznachweisen und grundsätzlich auch Lieferantenerklärungen der Zusatz „transitional rules“ ergänzt werden. Auf der Lieferantenerklärung ist auch die Angabe „PEM convention and transitional rules“ möglich, wenn beide Regelungen erfüllt sind. Wird auf der Lieferantenerklärung keine Angabe zum gewählten Rechtsrahmen gemacht wird davon ausgegangen, dass die „alten“ Regeln angewendet wurden. Diese Vorgehensweise wurde nun auch mit VO (EU) 2022/2334 endgültig festgelegt. Gleichzeitig wurde damit eine Möglichkeit für eine teilweise Durchlässigkeit der Systeme geschaffen. Wurde eine Lieferantenerklärung nur nach dem PEM-Übereinkommen ausgestellt, ist Sie unter folgenden Voraussetzungen auch als Nachweis für die Anwendung der Übergangsregeln zulässig:

  • Es sind nur Erzeugnisse der Kapitel 1, 3, 16 (nur verarbeitete Fischereierzeugnisse) 25 bis 97 betroffen
  • Es wurde keine Kumulierung mit Vertragsparteien angewendet, welche die Übergangsregeln noch nicht anwenden

Für diese Zwecke gilt die Verordnung rückwirkend ab 1.9.2021, als auch für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen.

Die ersten Staaten haben die Übergangsregeln ab 1.9.2021 angewendet. Inzwischen ist der Kreis der Länder, welche die Übergangsregeln anwenden kontinuierlich angewachsen und die Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der Übergangsregeln wurden erweitert. Derzeit können die Übergangsregeln im Warenverkehr der EU mit folgenden Ländern bereits angewendet werden: Albanien, Färöer, Georgien, Island, Jordanien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Palästina, Republik Moldau, Serbien, Schweiz/Liechtenstein.

Der aktuelle Stand zur Anwendbarkeit der Übergangsregeln sowie die aktuelle Kumulierungsmatrix sind auf der Webseite der europäischen Kommission verfügbar: https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en

Detailliertere Informationen und alle Rechtsgrundlagen finden Sie z.B. in der Arbeitsrichtlinie UP-4001 des BMF, die hier abrufbar ist: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2

Für aktuelle, ausführlichere Informationen zu diesem Thema besuchen Sie unser Webinar am 20.1.2023: https://www.zoll-akademie.at/ausbildungen/detail/?title=transitional_rules_-_news_im_praeferenzrecht-online-20012023

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