Ab dem 20. März 2024 müssen alle Verträge, die in den Anwendungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 fallen, die geforderte "No Re-Export Russia" Klausel enthalten. Verträge die ab dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, müssen mit der Klausel nachgerüstet werden. Bei älteren Verträgen gilt eine Übergangsfrist bis zum 20. Dezember 2024.
Der betroffene Warenkreis setzt sich wie folgt zusammen:
Ausgenommen von der Vereinbarung einer entsprechenden Klausel sind Lieferungen in die Partnerländer USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
Weitere Infos auf der WKO Seite.