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"No Re-Export to Russia" Klausel 

Ab dem 20. März 2024 müssen alle Verträge, die in den Anwendungsbereich des Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 fallen, die geforderte "No Re-Export Russia" Klausel enthalten. Verträge die ab dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, müssen mit der Klausel nachgerüstet werden. Bei älteren Verträgen gilt eine Übergangsfrist bis zum 20. Dezember 2024.

Der betroffene Warenkreis setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Anhang XI: Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: unter anderem Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen
  • Anhang XL: Güter mit hoher Priorität, Zolltarifkapitel 84, 85, 90, wie zum Bespiel Schaltungen, Halbleiterbauelemente, Stromrichter, Wälzlager, Prüfgeräte uvm., zusammen

Ausgenommen von der Vereinbarung einer entsprechenden Klausel sind Lieferungen in die Partnerländer USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. 

 

VO (EU) 833/2014

Weitere Infos auf der WKO Seite.

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