Als Schutzmaßnahme wurden mit der Verordnung (EU) 2019/159 auf bestimmte Stahlerzeugnisse befristete Zollkontingente eingeführt. Nach Ausschöpfung der Kontingente wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % eingehoben. Gleichzeitig unterliegen einige dieser Waren auch Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, was nach Ausschöpfung des Kontingentes zu einer doppelten Belastung führt. Nach Prüfung durch die Europäische Kommission wurde mit der Verordnung 2019/1382 festgestellt, dass dieses erhöhte Schutzniveau weder beabsichtigt noch gewünscht war. Daher wurde mit der Verordnung festgelegt, dass während der Geltungsdauer der Kontingente nur der höhere Zollsatz erhoben wird.
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